Fragen zum Zwangsvollstreckungsrecht? Wir beraten Sie!
Fragen zum Zwangsvollstreckungsrecht? Wir beraten Sie!

Fragen zum Zwangsvollstreckungsrecht?
Wir beraten Sie!

Wir beraten Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Zwangsvollstreckungsverfahren und helfen Ihnen bei Einwendungen gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Fragen zum Zwangsvollstreckungsrecht? Wir beraten Sie!

Fragen zum Zwangsvollstreckungsrecht?
Wir beraten Sie!

Wir beraten Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Zwangsvollstreckungsverfahren und helfen Ihnen bei Einwendungen gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

1

Zwangsvollstreckungsrecht

Diese Webseite verwendet Session-Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung dieser zu. Über den Button können Sie diesen Hinweis schließen.
Erklärung zum Datenschutz

Die Zwangsvollstreckung dient zur Beitreibung gerichtlich durch Urteil rechtskräftig festgestellter oder für vorläufig vollstreckbar erklärter Forderungen. Darüber hinaus findet die Zwangsvollstreckung aus den zwischen den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleichen, aus Vollstreckungsbescheiden und aus notariellen Urkunden statt. 

Mit der Zwangsvollstreckung wird dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben, seine privatrechtlichen Rechtsansprüche durch das Vollstreckungsgericht oder den Gerichtsvollzieher durchsetzen zu lassen. Als Rechtsgrundlagen hierfür dienen die Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Je nach Inhalt des der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titels kann der Gläubiger des Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung seiner Ansprüche die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen sowie zur Erzwingung sonstiger Handlungen gegen den Schuldner betreiben. 

Die Art und Weise der Durchsetzung einer Forderung steht allerdings nicht vollumfänglich im Belieben des Gläubigers, sondern erfolgt nach festen Regeln. Verstöße des Gläubigers gegen die Grundsätze der Zwangsvollstreckung bei der Geltendmachung seiner Forderungen können vom Schuldner durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe für unzulässig erklärt werden. Zwischen den Parteien ist häufig streitig, ob die Forderung des Gläubigers gegebenenfalls in welcher Höhe bereits erfüllt worden ist oder ob dem Schuldner Einwendungen gegen die Zwangvollstreckung zustehen. Im Übrigen sind häufig das Vorliegen etwaiger Pfändungsverbote streitig. 

Wir helfen unseren Mandanten bei der Durchsetzung und der Abwehr von Ansprüchen im Zwangsvollstreckungsverfahren sowie bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren. Zudem überprüfen wir das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen sowie das Vorliegen etwaiger Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung und das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen.

Anschrift

Rechtsanwalts-Sozietät Börgel
Friedrichstraße 12
33175 Bad Lippspringe

Kontakt

Telefon: 05252/51633
Telefax: 05252/54167
E-Mail: kanzlei@boergel.info